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KI-Kennzeichnungspflicht: Was seit dem 2. August 2026 gilt

Die KI-Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 KI-Verordnung gilt seit dem 2. August 2026: Was Sie kennzeichnen müssen, was nicht und welche Fristen noch laufen.

Seit dem 2. August 2026 greift die KI-Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung. Sie trifft nicht nur die großen Modellanbieter, sondern jedes Unternehmen, das einen Chatbot auf der Website betreibt, KI-generierte Bilder veröffentlicht oder Texte mit KI-Unterstützung publiziert. Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde in Deutschland, Grundlage ist das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), das am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Zwischen Panikmeldungen und Entwarnung liegt eine überschaubare Wahrheit: Es gibt keine pauschale Pflicht, jeden mit KI erstellten Satz zu markieren. Es gibt vier klar abgegrenzte Fallgruppen, und die meisten Unternehmen sind von zweien davon betroffen.


Was verlangt die KI-Kennzeichnungspflicht konkret?

Artikel 50 unterscheidet zwischen Anbietern, die ein KI-System entwickeln und auf den Markt bringen, und Betreibern, die ein fertiges System einsetzen. Wer ChatGPT, Midjourney oder einen eingekauften Chatbot nutzt, ist Betreiber. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, welche Pflicht Sie überhaupt trifft.

Vier Konstellationen sind geregelt:

Interaktion mit Menschen (Absatz 1, Anbieterpflicht). KI-Systeme, die direkt mit Personen kommunizieren, müssen sich als KI zu erkennen geben. Das gilt nicht, wenn es für einen aufmerksamen Nutzer ohnehin offensichtlich ist. Die Europäische Kommission hat in ihren finalen Leitlinien vom 20. Juli 2026 klargestellt, dass auch KI-Agenten darunter fallen: Ein Agent, der Termine bucht oder Anfragen bearbeitet, muss sowohl seine KI-Natur offenlegen als auch, für wen er handelt.

Maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte (Absatz 2, Anbieterpflicht). Wer ein generatives System bereitstellt, muss dessen Ausgaben technisch als künstlich erzeugt markieren. Der begleitende Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte, den Kommission und KI-Ausschuss im Juli 2026 als geeignet bestätigt haben, verlangt dafür in der Regel zwei Ebenen: digital signierte Metadaten und ein nicht wahrnehmbares Wasserzeichen. Eine einzelne Technik erfüllt die vier gesetzlichen Anforderungen (wirksam, interoperabel, belastbar, zuverlässig) nach Einschätzung der Kommission derzeit nicht.

Deepfakes (Absatz 4, Betreiberpflicht). Wer Bild-, Ton- oder Videoinhalte veröffentlicht, die eine reale Person oder ein reales Ereignis täuschend echt nachbilden, muss das offenlegen.

Texte von öffentlichem Interesse (Absatz 4, Betreiberpflicht). KI-generierte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, brauchen einen Hinweis. Diese Pflicht entfällt, wenn eine natürliche oder juristische Person redaktionelle Verantwortung übernimmt und der Text tatsächlich geprüft wurde.


Welche Inhalte müssen Sie kennzeichnen, welche nicht?

Hier liegt das größte Missverständnis. Die Pflicht knüpft nicht daran an, ob KI im Spiel war, sondern daran, welche Wirkung der Inhalt beim Betrachter entfaltet.

BeispielKennzeichnen?Begründung
Chatbot im Kundensupport auf der WebsiteJaDirekte Interaktion, Hinweis vor oder zu Beginn des Dialogs
Produkttexte im Shop, mit KI vorformuliert und redaktionell überarbeitetNeinKein öffentliches Interesse, keine Täuschung über Authentizität
Blogbeitrag zu einer politischen oder gesellschaftlichen Frage, KI-generiert und ungeprüft veröffentlichtJaText von öffentlichem Interesse ohne redaktionelle Kontrolle
Derselbe Beitrag, von einer verantwortlichen Person geprüft und freigegebenNeinAusnahme der redaktionellen Verantwortung greift
Werbebild, das ein Produkt anders aussehen lässt, als es istJaDie Kommission stuft solche Fälle ausdrücklich als Deepfake ein
Foto eines Mitarbeiters, KI-gestützt aufgehellt und geschärftNeinUnterstützende Standardbearbeitung ohne wesentliche Änderung
Digitaler Zwilling eines Geschäftsführers in einem ImagevideoJaDigitale Nachbildung einer realen Person
Übersetzung eines Fachbeitrags durch ein KI-ToolNeinSeit den finalen Leitlinien der Standardbearbeitung zugeordnet
Rechtschreib- und GrammatikkorrekturNeinAusdrücklich ausgenommen
KI-generierte Zusammenfassung oder inhaltliche UmschreibungJa (Anbieterebene)Verändert die Semantik wesentlich, fällt nicht unter die Ausnahme

Wichtig für die Rückschau: Für Bild-, Ton- und Videoinhalte zählt das Erstellungsdatum. Was vor dem 2. August 2026 generiert wurde, muss nicht nachträglich markiert werden. Bei Texten von öffentlichem Interesse zählt dagegen das Veröffentlichungsdatum. Ein im Juli erzeugter Text, der im August online geht, fällt also unter die Pflicht, sofern keine redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat.


Wie sieht eine saubere Kennzeichnung aus?

Der Hinweis muss klar, unterscheidbar und spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Wahrnehmung erfolgen. Die Kommission nennt in ihren Leitlinien mehrere Umsetzungen, die ausdrücklich nicht genügen: Ein Satz in den AGB reicht nicht. Ein Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht nicht. Die Bezeichnung als "Assistent" reicht nicht, solange die künstliche Natur nicht offengelegt wird. Ein allgemeiner Satz auf der Website, dass "auch KI eingesetzt" werde, reicht ebenfalls nicht. Und Metadaten allein genügen für die sichtbare Betreiberpflicht nicht. Was in der Praxis funktioniert: Beim Chatbot eine feste erste Systemnachricht im Dialogfenster, etwa "Sie chatten mit einem KI-Assistenten. Für ein persönliches Gespräch verbinden wir Sie mit unserem Team." Bei Deepfakes ein sichtbares Label an der Stelle, an der der Inhalt erstmals wahrgenommen wird. Für das Label akzeptiert der Verhaltenskodex das standardisierte Symbol der Kommission, eigene Gestaltungen sind zulässig, wenn sie den Spezifikationen entsprechen. Bei reinen Audioinhalten tritt ein gesprochener oder schriftlicher Hinweis an die Stelle des visuellen Labels.

Ein Punkt wird gern überlesen: Die Ausnahme der redaktionellen Kontrolle setzt eine echte Prüfung voraus. Ein pro forma durchgewinktes Freigabehäkchen erfüllt sie nicht. Wer sich darauf berufen will, sollte belegen können, wer wann was geprüft hat.


Welche Fristen und Bußgelder gelten?

Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, veröffentlicht am 24. Juli 2026 und seit dem 27. Juli in Kraft, hat mehrere Fristen der KI-Verordnung verschoben. Artikel 50 gehört ausdrücklich nicht dazu. Verschoben wurden die Pflichten für Hochrisiko-Systeme, auf den 2. Dezember 2027 für eigenständige Systeme nach Anhang III und auf den 2. August 2028 für KI in regulierten Produkten nach Anhang I.

DatumWas gilt
2. August 2026Transparenzpflichten aus Artikel 50 sind durchsetzbar. Neue Systeme müssen ab Tag eins konform sein.
2. Dezember 2026Ende der Übergangsfrist für Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits auf dem Markt waren, bezogen auf die maschinenlesbare Markierung.
2. Februar 2027Anbieter, die den Verhaltenskodex unterzeichnet haben, müssen ihre Erkennungsmechanismen interoperabel bereitstellen.

Verstöße gegen Artikel 50 können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zuständig für die Verfolgung ist in Deutschland die Bundesnetzagentur, die zugleich Anlauf- und Beschwerdestelle ist. Die Verordnung wirkt über die EU hinaus: Maßgeblich ist, wo die Ausgabe eines KI-Systems genutzt wird, nicht wo der Anbieter sitzt.


Was die Kennzeichnung mit Ihrem Hosting zu tun hat

Auf den ersten Blick ist die KI-Kennzeichnungspflicht eine Rechts- und Redaktionsfrage. In der Umsetzung landet sie regelmäßig auf der Infrastruktur, und zwar an drei Stellen.

Die Markierung ist eine Dateieigenschaft, kein Bildinhalt. Das C2PA-Manifest, das den Herkunftsnachweis eines KI-Bildes trägt, liegt bei JPEG in einem eigenen JUMBF-Container, ergänzt um XMP-Daten. Es steckt in den Metadaten, nicht in den Pixeln. Jede Neuberechnung des Bildes kann es entfernen: die Thumbnail-Erzeugung im CMS, die automatische WebP-Konvertierung, eine Bildoptimierung im CDN, ein Komprimierungsplugin. Das sichtbare Label bleibt dabei erhalten, die maschinenlesbare Ebene ist weg. Die Markierungspflicht selbst trifft den Anbieter des KI-Systems, nicht Sie als Betreiber. Aber Sie verlieren damit den einzigen belastbaren Nachweis dafür, dass ein Bild korrekt gekennzeichnet war, und genau danach würde eine Marktüberwachungsbehörde fragen. Prüfen lässt sich das in wenigen Minuten: ein KI-Bild hochladen, das ausgelieferte Derivat herunterladen und die Metadaten vergleichen. Ob Ihre Bildverarbeitung Metadaten erhält, hängt an der Serverkonfiguration, an ImageMagick- und GD-Einstellungen und an der Cache-Logik Ihres Systems. Das ist eine Hosting-Frage, keine Redaktionsfrage, und beim CMS-Hosting für TYPO3 und WordPress lässt sie sich vorab klären.

Die Ausnahme lebt vom Nachweis. Wer sich auf redaktionelle Verantwortung beruft, muss den Freigabeprozess belegen können: Versionsstände im CMS, Redaktionsprotokolle, Freigabe-Mails. Diese Belege müssen den Zeitraum überdauern, in dem der Inhalt online steht, und darüber hinaus. Ein Backup, das nur die letzten sieben Tage vorhält, hilft bei einer Nachfrage im nächsten Jahr nicht weiter. Sinnvoll ist eine Aufbewahrung mit ausreichender Historie und getrennten Wiederherstellungspunkten, wie sie ein Cloud Backup abbildet.

Beim Chatbot entscheidet die Betriebsform über Ihren Handlungsspielraum. Binden Sie einen fremden Dienst per Skript ein, hängen Sie beim Hinweistext, bei den Protokollen und bei der Frage, was mit den Dialogdaten passiert, vom Anbieter ab. Deshalb empfiehlt die Kommission ausdrücklich, die Verantwortung für Kennzeichnung und Erkennung vertraglich entlang der Lieferkette zu regeln. Wer das Sprachmodell dagegen auf eigener Infrastruktur betreibt, kontrolliert Systemprompt, Hinweistext und Logging selbst und hält die Konversationsdaten im eigenen Haus. webhostone betreibt dafür KI-Hosting in deutschen Rechenzentren, ISO-zertifiziert und mit deutschem Vertragspartner. Für Unternehmen, die neben der KI-Verordnung auch an DSGVO und Berufsgeheimnissen gemessen werden, ist der Serverstandort dabei kein Nebenaspekt.

Die Kennzeichnungspflicht ist damit weniger ein juristisches als ein organisatorisches Thema. Wer weiß, welche KI-Systeme im Unternehmen laufen, wer welche Rolle einnimmt und wo die Nachweise liegen, hat den Großteil erledigt. Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre Bildverarbeitung Metadaten erhält oder wie sich ein KI-Assistent im eigenen Hosting betreiben lässt, sprechen Sie mit unserem Team. webhostone begleitet seit 1998 Agenturen und Mittelstand beim Hosting in Deutschland, telefonisch erreichbar und ohne Ticketsystem-Umweg.