Als das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz im Juni 2025 in Kraft trat, ging ein Ruck durch die Branche. Agenturen verschickten Warn-Newsletter, Anbieter von Overlay-Tools witterten ein Geschäft, und in vielen Unternehmen landete die barrierefreie Website auf einer Liste, die man später abarbeiten wollte. Ein Jahr später lässt sich nüchterner darüber sprechen. Die große Abmahnwelle ist ausgeblieben. Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass viele Betreiber falsch eingeschätzt haben, ob das Gesetz für sie überhaupt gilt, und zwar in beide Richtungen. Manche haben Geld für eine Umstellung ausgegeben, die sie nicht gebraucht hätten. Andere betreiben einen Shop, der eindeutig unter das Gesetz fällt, und wissen es nicht. Ein Hinweis vorab: Das ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Die verbindliche Einordnung trifft im Zweifel eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Wer muss seine Website barrierefrei machen?
Das BFSG richtet sich an Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher wenden. Für das Web heißt das im Wesentlichen: Onlineshops, Buchungsstrecken, Bankgeschäfte, Personenbeförderung, E-Books und Telekommunikationsdienste. Eine reine Unternehmensdarstellung ohne Bestellmöglichkeit fällt nicht darunter, reines B2B-Geschäft ebenfalls nicht. Damit ist die erste Weiche gestellt, und sie ist klarer, als viele Newsletter des vergangenen Jahres suggeriert haben. Wer eine Imageseite mit Kontaktformular betreibt, hat keine gesetzliche Pflicht. Wer einen Shop betreibt, hat sie, unabhängig davon, wie groß der Shop ist. Die zweite Weiche ist die Ausnahme für Kleinstunternehmen, und hier passieren die meisten Fehler. Befreit ist, wer weniger als zehn Beschäftigte hat und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielt. Beide Bedingungen müssen zutreffen. Ein Achtpersonenbetrieb mit drei Millionen Umsatz ist nicht befreit. Und die Ausnahme gilt ausschließlich für Dienstleistungen: Wer Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, fällt trotz Kleinstunternehmerstatus unter das Gesetz. Eine dritte Regel wird gern missverstanden. § 38 BFSG erlaubt, dass Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, unverändert weiterlaufen dürfen, längstens bis zum 27. Juni 2030. Das ist keine allgemeine Schonfrist bis 2030, wie man es gelegentlich liest. Alles, was nach dem Stichtag neu angeboten wird, muss von Anfang an konform sein. Für Selbstbedienungsterminals gilt eine gesonderte Regelung von bis zu fünfzehn Jahren ab Ingebrauchnahme.
Was verlangt WCAG 2.1 Level AA konkret?
Der technische Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG 2.1 in der Konformitätsstufe AA verweist. Das klingt nach einem Großprojekt, ist in der Praxis aber überschaubarer, als der Normenname vermuten lässt. Der weitaus größte Teil der Beanstandungen fällt in eine Handvoll wiederkehrender Muster. Kontraste, die zu schwach sind, weil das Corporate Design mit hellgrauer Schrift auf weißem Grund arbeitet. Formularfelder ohne verknüpftes Label, sodass ein Screenreader nur "Eingabefeld" vorliest. Buttons, die aus einem div mit Klick-Handler bestehen und deshalb per Tastatur nicht erreichbar sind. Bilder ohne Alternativtext. Fehlermeldungen, die den Fehler nur farblich markieren. Und Bedienelemente, die man nicht per Tastatur durchlaufen kann, weil die Fokusreihenfolge quer über die Seite springt. Wer diese sechs Punkte abräumt, ist bereits sehr weit. Der Rest ist Feinarbeit, und sie lohnt sich ohnehin: Eine barrierefreie Website ist in aller Regel auch die schnellere, sauberer strukturierte und für Suchmaschinen besser lesbare Website. Ein Wort zu Overlay-Tools, jenen Skripten, die per Klick Barrierefreiheit versprechen. Sie beheben den zugrunde liegenden Code nicht, sondern legen eine Schicht darüber. Betroffenenverbände lehnen sie überwiegend ab, und sie ersetzen keine Prüfung. Als Zwischenlösung mag man sie erwägen, als Nachweis taugen sie nicht.
Was gehört in die Barrierefreiheitserklärung?
Neben der technischen Umsetzung verlangt das Gesetz eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die auf der Website leicht auffindbar sein muss. Darin beschreiben Sie, welche Anforderungen erfüllt sind, wo es Einschränkungen gibt und wie Nutzerinnen und Nutzer Barrieren melden können. Dieser Punkt ist deshalb heikel, weil er sich von außen in dreißig Sekunden prüfen lässt. Wer eine Marktüberwachungsbehörde oder einen aufmerksamen Wettbewerber auf sich zieht, wird zuerst darauf angesprochen, lange bevor jemand den Quelltext liest. Der Aufwand ist gering, das Versäumnis fällt sofort auf. Zuständig für die Aufsicht ist die MLBF, die von allen sechzehn Ländern per Staatsvertrag errichtete Marktüberwachungsstelle für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg. Sie arbeitet seit Ende September 2025 und überwacht bundesweit. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Realistischer als das Bußgeld ist in den meisten Fällen allerdings ein anderer Weg: die wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mitbewerber.
Was hat das Hosting mit Barrierefreiheit zu tun?
Barrierefreiheit ist zuerst eine Frage von Konzept und Frontend. Ein paar Voraussetzungen entstehen aber weiter unten im Stack, und die werden regelmäßig übersehen. Aktuelle Systemversionen gehören dazu. Die Barrierefreiheits-Verbesserungen der letzten Jahre stecken in den aktuellen Kernen und Themes von WordPress, TYPO3, Shopware und Contao. Wer auf einer alten Hauptversion festhängt, kämpft gegen Probleme, die anderswo längst gelöst sind. Unser CMS-Hosting hält die passenden PHP- und Systemversionen bereit, damit ein Sprung auf die aktuelle Hauptversion nicht am Unterbau scheitert. Dazu kommt die Bedienbarkeit unter schlechten Bedingungen. Wer auf Screenreader oder Tastaturnavigation angewiesen ist, arbeitet häufig mit assistiver Software, die zusätzliche Rechenzeit braucht. Eine Seite, die schon im Normalfall drei Sekunden bis zur Interaktivität benötigt, wird dann unbenutzbar. Serverseitiges Caching, HTTP/2 und knappe Antwortzeiten sind insofern keine reine Performance-Frage. Und schließlich braucht jede Umstellung eine Umgebung zum Ausprobieren. Änderungen an Fokusreihenfolge, ARIA-Attributen und Kontrasten testet man nicht im Livesystem. Ein Staging-Setup auf demselben Server, mit demselben PHP und derselben Datenbankversion, erspart eine Menge Ärger. In unseren Webhosting-Paketen und im Managed Server ist das ohne Zusatzaufwand einrichtbar.
Wie steigen Sie pragmatisch ein?
Beginnen Sie mit einer ehrlichen Einordnung: Betreiben Sie überhaupt eine Dienstleistung für Verbraucher? Greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme, und zwar bei beiden Kriterien? Erst danach lohnt der technische Blick. Für den Einstieg reicht ein automatisierter Test mit einem der gängigen Prüfwerkzeuge, ergänzt um zwei manuelle Durchgänge: einmal die Seite komplett per Tabulatortaste durchlaufen, einmal mit einem Screenreader über die wichtigsten Strecken gehen. Was dabei auffällt, deckt sich erfahrungsgemäß zu einem großen Teil mit dem, was auch eine formale Prüfung finden würde. Wer für die Umsetzung Unterstützung braucht, findet über unser Netzwerk geprüfte Partner mit Erfahrung in barrierefreien Umsetzungen. Für Dienstleister, die Kundenprojekte umstellen, halten wir eigene Konditionen bereit, die Details stehen unter Lösungen für Agenturen.


